Unsere Leistungen
Zu unseren Leistungen und Tätigkeiten gehört die Erstellung kundenorientierter Brandschutzkonzepte. Der Beurteilungsumfang reicht von kleinen genehmigungspflichtigen Maßnahmen (evtl. durch Umbauten/Nutzungsänderungen) bei Bestandsgebäuden bis zu Gesamtkonzepten für Neubauten oder Industriearealen. Zudem zählt das Verfassen von brandschutztechnischen Stellungnahmen bzw. Beurteilungen zu bestehenden Gebäuden bzw. Gebäudekomplexen zu unserem täglichen Leistungsbereich.
Die Prüfung von Brandschutznachweisen nach Art. 62b Abs. 2 der BayBO stellt einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeiten dar.
Unser stetig wachsender Kundenstamm und zufriedene Stammkunden bestätigen uns die Qualität unserer Leistung. Lassen auch Sie sich von unserer Kompetenz im vorbeugenden Brandschutz überzeugen!
Unsere Ziel besteht darin, ein kundenorientiertes Unternehmen zu sein, indem durch einen verantwortungsvollen Umgang mit den uns übertragenen Aufgaben diese zur vollsten Zufriedenheit erfolgreich abgewickelt werden.
Brandschutzkonzept
Wir erstellen Brandschutzkonzepte zum Bauantrag nach §11 BauVorlV
- für Neubauten und
- für genehmigungspflichtige Maßnahmen im Bestand
Entsprechend dem Leistungsbild sind darin alle brandschutztechnisch relevanten Angaben enthalten.
Bei Abweichungen als auch bei Sonderbauten ist darauf hinzuweisen, das die Planungssicherheit erst nach Prüfung und Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. einen verantwortlichen Sachverständigen (PrüfVBau) eintritt.
Brandschutzbeurteilungen bzw. -stellungnahmen
Auf der Grundlage von bestehenden Plan- und Genehmigungsunterlagen wird von PHIplan eine Plausibilitätsprüfung der Unterlagen auf Korrektheit und Zulässigkeit der Planung durchgeführt.
Weiterhin wird die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit der Bauausführung überprüft und eine brandschutztechnische Stellungnahme über die genehmigten und ausgeführten Brandschutzmaßnahmen erstellt.
Brandschutzprüfungen
Die Prüfung von Brandschutznachweisen nach Art. 62b Abs 2 der BayBO stellt einen Schwerpunkt unserer Tätigkeiten dar.
Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft werden.
Werden Brandschutznachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten.